Allgemeine Geschäftsbedingungen der Montevisto GmbH
1. Gegenstand
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen von Montevisto GmbH (im Folgenden "Montevisto" genannt) im Rahmen von Dienstverträgen im kaufmännischen Verkehr.
1.2 Die beiderseitigen Leistungen werden nach Art und Umfang in folgenden Vertragsbestandteilen geregelt:
- Dem Einzelvertrag
- Der Leistungsbeschreibung mit den besonderen Bedingungen für das Projekt
- Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bei Unstimmigkeiten gilt die vorstehende Rangordnung.
1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung haben diese AGB nach erstmaliger wirksamer Einbeziehung auch dann Gültigkeit, wenn sich Montevisto in Folgegeschäften nicht ausdrücklich auf sie bezieht.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
1.4 Voraussetzung für die Erbringung der jeweiligen Leistungen ist der Abschluss eines wirksamen schriftlichen Vertrages durch den Kunden und Montevisto.
2. Angebote
2.1 Alle Angebote von Montevisto sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden bei freibleibenden Angeboten erst durch schriftliche Bestätigung seitens Montevisto verbindlich.
2.2 Der Kunde wird das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Montevisto Dritten zugänglich machen.
3. Leistungsumfang
3.1 Die Leistungen von Montevisto erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben, das der Kunde in alleiniger Verantwortung durchführt. Montevisto übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.
3.2 Der Liefer- und Leistungsumfang ist im Vertrag im Einzelnen beschrieben.
3.3 Montevisto erbringt die Leistungen entsprechend den Vertragsbedingungen unter Anwendung der Sorgfaltsstandards, die eine professionelle Beraterfirma bei der Erbringung vergleichbarer Leistungen unter ähnlichen Bedingungen üblicherweise anwendet, und dem dazu erforderlichen Fachwissen. Montevisto ist befugt, sich ohne Verifizierung oder Untersuchung auf jegliche Informationen und Materialien zu verlassen, die (ä) ihr von oder über den Kunden oder einem verbundenen Unternehmen des Kunden oder einem sonstigen Erfüllungsgehilfen des Kunden vorgelegt bzw. zur Verfügung gestellt werden (der Begriff "verbundenes Unternehmen" bestimmt sich nach § 15 AktG) oder (b) aus allgemein anerkannten Quellen bezogen werden können oder (c) aus gegenseitig vereinbarten Quellen bezogen werden können oder (d) solcher Natur sind und aus Quellen bezogen werden, auf die sich eine professionelle Beraterfirma, die vergleichbare Leistungen erbringt, vernünftigerweise verlassen würde.
3.4 Soweit Montevisto Leistungen in den Räumen des Kunden erbringt, ist allein Montevisto gegenüber den eigenen Mitarbeitern weisungsberechtigt.
3.5 Für Beratungsprojekte gilt: Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit). Die Tätigkeit wird in der Regel nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter durchgeführt. Die Auswahl der Mitarbeiter bleibt Montevisto vorbehalten. Montevisto ist berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.
3.6 Sollte eine Vertragspartei im Verlaufe der Durchführung von Leistungen feststellen, dass eine änderung des ursprünglich festgelegten Leistungsumfanges notwendig oder sinnvoll ist, so teilt sie dies der anderen Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. Die Parteien werden sich in diesem Fall über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Leistungsvergütung miteinander abstimmen. Eine Verpflichtung zur Annahme der vorgeschlagenen Leistungsänderung besteht nicht. Montevisto ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat. Die weitergehenden Rechte von Montevisto bleiben von dieser Regelung unberührt.
4. Leistungen des Kunden
4.1 Für die termingerechte und den Kundenanforderungen entsprechende Erfüllung der Leistungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Montevisto und dem Kunden erforderlich. Daher sind ein oder mehrere Ansprechpartner auf der Seite des Kunden zu benennen, die
- in Fragen des Projektverlaufes,
- bei der Festlegung der Anforderungen (Spezifikation),
- bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente
mitwirken. Für diese Tätigkeiten anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Auftraggeber der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht nachkommen oder dieser nicht im ausrechenden Maße zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen Mitarbeiter von Montevisto wahrgenommen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Leistungen oder die seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für Montevisto unentgeltlich erbracht werden.
4.3 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von Montevisto bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. ä., dass der Kunde den von Montevisto eingesetzten Mitarbeitern Arbeitsräume einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt, einen qualifizierten Ansprechpartner benennt, der den Mitarbeitern während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht, wobei der Ansprechpartner ermächtigt ist, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind, den Mitarbeitern jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.
4.4 Erbringt der Kunde eine erforderliche Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.5 Bei Vertragsverhältnissen, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, erklärt der Kunde bei Abnahmefähigkeit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung durch Montevisto, schriftlich die Abnahme. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung von Montevisto mit Ablauf der Frist als vorbehaltslos und mängelfrei abgenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde in der Fertigstellungsmeldung hingewiesen.
4.6 Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.
5. Termine, Fristen
5.1 In Verträgen genannte Leistungstermin oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Kunden und von Montevisto schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, andernfalls sind alle Termine/Fristen unverbindlich.
5.2 Ist die Nichteinhaltung einer Frist für Leistungen nachweislich auf Hindernisse zurückzuführen, die Montevisto nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert.
5.3 Soweit eine Ursache - auch innere Unruhen und höhere Gewalt - , die Montevisto nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, verschiebt sich der Termin um die Dauer der Störung, ohne dass eine Partei berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat Montevisto über die Ursache und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die angegebenen Tagessätze und sonstigen Preise verstehen sich als Nettopreise. Soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wird, werden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten dem Kunden zum Selbstkostenpreis zusätzlich in Rechnung gestellt.
6.2 Montevisto berechnet die durchgeführte Dienstleistung ausschließlich in Tagessätzen. Ein Manntag entspricht acht Arbeitsstunden. An- und Abfahrtszeiten sind Arbeitszeit. Bei angefangenen Tagen werden bis zu vier Stunden als halber, ab vier Stunden als ganzer Tagessatz berechnet. Ab Vollendung der neunten Arbeitsstunde wird ein halber zusätzlicher Manntag berechnet, ab Vollendung der 12. Arbeitsstunde ein voller zusätzlicher Manntag.
6.3 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen.
7. Verzug
7.1 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden sämtliche ausstehenden Forderungen der Montevisto sofort fällig. Das Gleiche gilt, wenn auf Seiten des Kunden ein Insolvenzgrund vorliegt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder stattgefunden hat oder wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
7.2 Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die verspätete Zahlung mit 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt hiervon unberührt.
8. Haftung
8.1 Für einen Schaden, der auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von Montevisto zurückzuführen ist, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haftet Montevisto unbegrenzt.
8.2 Die Haftung von Montevisto für die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Der Höhe nach ist die Haftung in diesen Fällen beschränkt auf den Gesamtbetrag der vom Kunden an Montevisto gezahlten Honorare. Im übrigen ist eine Haftung von Montevisto wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß für eine Haftung von Montevisto für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für vertragliche wie auch für deliktische Ansprüche.
9. Verjährung
Sämtliche vertragliche Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Dienstleistung.
10. Unterbeauftragung
Montevisto behält sich das Recht vor, Unteraufträge an Dritte zu vergeben. Die Auswahl und überwachung dieser obliegt Montevisto.
11. Geheimhaltung
11.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche vertrauliche Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von der jeweils anderen Partei erhalten, auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus vertraulich zu behandeln und nur für die Aufgabenerfüllung zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur ergibt.
11.2 Montevisto ist zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz verpflichtet und trägt dafür Sorge, dass der Schutz der Informationen und Daten auch von allen von ihr zur Vertragserfüllung herangezogenen Mitarbeitern, Vertretern und Beauftragten beachtet werden.
12. Abwerbeverbot
12.1 Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, die für dieses Projekt eingesetzten Berater und/oder Mitarbeiter von Montevisto während der Laufzeit des Vertrages sowie innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Ablauf des Vertrages mittelbar oder unmittelbar aktiv abzuwerben oder dies zu versuchen, sie einzustellen oder sonst wie selbst oder durch Dritte zu beschäftigen. Dasselbe gilt sinngemäß hinsichtlich sonstiger, mit Montevisto vertraglich verbundene Personen, die im Rahmen dieses Vertrages tätig sind.
12.2 Der Kunde verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot zur Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro 75.000 unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungs-zusammenhangs. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vereinbarte Vertragsstrafe dem Grunde und der Höhe nach individuell vereinbart wurde. Montevisto behält sich die Geltendmachung darüber hinaus gehender Ansprüche vor.
13. Referenzangabe
Montevisto ist unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Geheimhaltung berechtigt, die dem Vertrag zugrunde liegende Leistungserbringung unter namentlicher Nennung des Kunden als Referenzprojekt zu benennen.
14. übertragung von Rechten und Pflichten
Der Kunde darf Rechte und Pflichten - insbesondere Abtretungen und Verpfändungen - aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von Montevisto auf Dritte übertragen. Die Einwilligung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
15. Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte
15.1 Vorbehaltlich der Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sowie vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind sämtliche Informationen, Materialien, Berichte, Software und sonstige Arbeitsergebnisse, die Montevisto als Teil der Dienstleistungen für die exklusive Verwendung durch den Kunden schafft oder entwickelt ("Arbeitsergebnis"), Eigentum des Kunden. Montevisto kann aber für ihre Unterlagen Kopien sämtlicher Arbeitsergebnisse einbehalten und sämtliche Methodologien, Verfahren, Managementwerkzeuge, Workshops, Handbücher, Software, Dateien, Konzepte, Ideen, Erfindungen, Know-how und sonstiges geistiges Eigentum, das Montevisto als Teil der Dienstleistungen schafft oder entwickelt, weiter verwenden. Ausgenommen hiervon sind Informationen oder Materialien, die Montevisto vom Kunden erhalten hat oder die vertrauliche Informationen des Kunden darstellen, die der Geheimhaltung unterliegen.
15.2 Sofern nicht anders geregelt, gilt, dass sämtliche Methodologien, Verfahren, Managementwerkzeuge, Workshops, Handbücher, Software, Dateien, Konzepte, Ideen, Erfindungen, Know-how und sonstiges geistiges Eigentum, die Montevisto vor der Erbringung der Dienstleistungen entwickelt, geschaffen oder erworben hat oder nach Unterzeichnung des Vertrages während der Erbringung des Dienstleistungen oder anderweitig schafft oder erwirbt, alleiniges und exklusives geschütztes Eigentum von Montevisto sind. Der Kunde erwirbt keine Ansprüche am geistigen Eigentum von Montevisto.
15.3 Vorbehaltlich der Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gewährt Montevisto dem Kunden ein unwiderrufliches, dauerndes, einfaches und lizenzgebührenfreies Recht an den Arbeitsergebnissen, die aus dem geistigen Eigentum von Montevisto abgeleitet wurden. Vorbehaltlich einer schriftlichen Zustimmung von Montevisto ist der Kunde nicht befugt, das geistige Eigentum von Montevisto zugunsten anderer natürlicher oder juristischer Personen zu nutzen, zu reproduzieren, zu zeigen und auszustellen oder daraus abgeleitete Ergebnisse anzufertigen.
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
16.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
16.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München.
16.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung im Rahmen des Zumutbaren durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
16.4 Ergänzungen und änderungen des Auftrages sowie etwaige Kündigungen bedürfen der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.